Nicht jede Unterstützung im Alltag läuft über die Pflegekasse. Wenn der Haushalt vorübergehend nicht geführt werden kann, kann die Krankenkasse eine Haushaltshilfe nach §38 SGB V übernehmen – bei ärztlicher Verordnung.
Wann gibt es Anspruch auf Haushaltshilfe?
Typische Situationen:
- Schwangerschaft – wenn der Haushalt nicht mehr bewältigt werden kann
- Nach Entbindung – in den ersten Wochen nach der Geburt
- Bei Krankheit oder Verletzung – wenn niemand im Haushalt den Alltag übernehmen kann
- Nach Krankenhausaufenthalt – solange noch keine dauerhafte Pflegebedürftigkeit vorliegt
Entscheidend ist: Ein Arzt stellt fest, dass eine Haushaltshilfe medizinisch notwendig ist, und stellt eine Verordnung aus.
Was übernimmt die Haushaltshilfe?
- Kochen und Essen zubereiten
- Reinigung der Wohnung
- Wäsche waschen und pflegen
- Einkäufe erledigen (je nach Verordnung)
Support im Alltag GmbH unterstützt Sie in diesen Situationen – wir rechnen in diesem Fall mit Ihrer Krankenkasse ab, nicht mit der Pflegekasse.
Haushaltshilfe vs. Alltagsbegleitung (Pflegekasse)
Beide Leistungen können sich ergänzen, kommen aber aus unterschiedlichen Systemen:
- §38 SGB V (Krankenkasse): Haushaltshilfe bei vorübergehender medizinischer Notwendigkeit – ohne Pflegegrad
- §45a/§45b SGB XI (Pflegekasse): Alltagsbegleitung bei anerkanntem Pflegegrad – dauerhafte Entlastung im Alltag
Im Übergang – etwa nach Entbindung oder im Alter – kann sich der Bedarf von Haushaltshilfe zu Pflegeleistungen verschieben. Wir beraten Sie, welcher Weg der richtige ist.
So läuft die Abrechnung ab
- Arzt stellt Verordnung für Haushaltshilfe aus
- Kurze Klärung mit der Krankenkasse (wir helfen)
- Start der Unterstützung – wir rechnen direkt ab
Fazit
Haushaltshilfe nach §38 SGB V ist ein oft übersehener Anspruch – nicht nur in der Schwangerschaft, sondern auch bei Krankheit und nach Operationen. Fragen Sie Ihren Arzt und uns.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung oder ärztliche Verordnung.